Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.
Der österreichische Unternehmer haftet dabei, ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Derartige Veranstaltungen sind daher insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.
Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen direkt an rechnungsausstellende ausländische Künstler (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), ist der österreichische Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen.
Möglichkeit einer Nettobesteuerung
Der österreichische Unternehmer hat daher bei Zahlung an den ausländischen Künstler 20% Abzugsteuer vom Bruttobetrag im Zeitpunkt des Zuflusses an den Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige Finanzamt abzuführen und den Steuerabzug zu melden.
Davon abweichend besteht in bestimmten Fällen neben der oben angeführten Bruttobesteuerung die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer 25%.
Steuerabzug unterlassen bei maximal € 1.000
Bei ausländischen Künstlern, die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen, kann der österreichische Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Steuerabzug unterlassen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist daher insbesondere im Hinblick auf den Einbehalt von Abzugsteuern eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!
Quelle: MEV Verlag GmbH