Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.

Ausfallsbonus III

für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!

Verlustersatz

für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
beantragbar ab Anfang 2022
Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Härtefallfonds

für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022

Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.

Quelle: MEV Verlag GmbH

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