Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der auf ein reines Innenverhältnis gestützten Ordinations- und Apparategemeinschaft auch die Möglichkeit der Bildung von Gruppenpraxen als echte Behandlungsgesellschaften vor.
Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten bzw. den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Das Ärztegesetz sieht für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis die Rechtsform der OG oder GmbH vor. Eine Gruppenpraxis in Form einer KG oder GmbH & Co KG ist nicht zulässig. Bei der Gründung von Gruppenpraxen in Form einer OG oder GmbH ist auf die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu achten.
Job-Sharing-Modell
Eine weitere Form der Zusammenarbeit bietet das Job-Sharing-Modell. Bei diesem Modell können Kassenärzte ihren bestehenden Kassenvertrag mit einen oder mehreren Ärzten gleicher Fachrichtung ohne Kassenverträge im Innenverhältnis teilen, um so eine 100%ige Erfüllung des Kassenvertrags gewährleisten zu können. Das Versorgungsniveau darf dadurch allerdings nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich der weiteren jeweiligen Voraussetzungen ist auf die unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene zu achten.
Möchte die Tochter bzw. der Sohn in der Ordination des Elternteils mitarbeiten, so bietet sich eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Job-Sharing-Modells an, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Job-Sharing-Modell ermöglicht es der Tochter bzw. dem Sohn Punkte zu erwerben und somit ein besseres Ranking zu erreichen, weshalb die Chancen auf eine spätere Übernahme der Praxis des Elternteils erhöht werden können. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die beiden an dem Job-Sharing-Modell beteiligten Ärzte zusammenschließen.
Zusammenschluss wirtschaftlich nicht sinnvoll
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des Patientenstocks und des Firmenwerts wäre ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll.
Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven und somit ohne Ertragsteuerbelastung erfolgen kann. Damit allerdings das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit (z.B. Arztpraxis) mit positivem Verkehrswert übertragen.
Bei der steuerschonenden Umsetzung des Job-Sharing-Modells beraten wir Sie gerne!
Quelle: MEV Verlag GmbH