Wird im Zuge eines Restaurantbesuches dem Kellner ein Trinkgeld gewährt, so stellt sich die Frage, ob dieses zu versteuern ist. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nämlich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben.


Das Trinkgeld muss

  • ortsüblich sein und
  • einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten,
  • freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,
  • zugewendet werden.

Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so sind Trinkgeldzahlungen von der Lohnsteuer sowie vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld

Entscheidend ist daher insbesondere, dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt branchenüblich ist und in einer angemessenen Höhe ausbezahlt wird. Üblicherweise erhalten Trinkgelder etwa Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel- und Gastgewerbe oder im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewendet werden steuerfrei sind. Sind etwa in einem Restaurantbetrieb der Unternehmer selbst und ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig, so ist nur das von Kunden dem beschäftigten Kellner zugewendete Trinkgeld steuerfrei. Die dem Unternehmer zugewendeten Beträge stellen hingegen steuerpflichtige Einnahmen dar. Zulässig und somit für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern unschädlich ist aber, dass das Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen wird, wenn es im Anschluss dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.

Beispiel
Aufgrund des hervorragenden Services vermerkt ein Gast eines Restaurants auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der gesamte Rechnungsbetrag wird zunächst auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt jedoch das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei. Leitet hingegen der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht weiter, so liegen beim Arbeitgeber steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor.

Zu beachten ist jedoch, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher, oben angeführter Voraussetzungen die Steuerfreiheit von Trinkgeldern dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist!
Ob Trinkgelder daher tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Quelle: MEV Verlag GmbH

zurück nach oben