Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine Einpersonen-GmbH zu gründen. Das sind GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.
Nach dem Gesetz ist die Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000 auch ohne Beiziehung eines Notars möglich, weshalb die diesbezüglichen Kosten gespart werden können. Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals (= € 17.500) auf ein Bankkonto einzuzahlen.
Alternativ könnte jedoch die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so reduziert sich der einzuzahlende Betrag auf € 5.000 und das Stammkapital auf € 10.000 (für die ersten 10 Jahre).
Das Kreditinstitut hat die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung (Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf elektronischem Weg an das Firmenbuch.
Beschränkter Gesellschaftsvertrag
Bei dieser neuartigen Gründungsform der Einpersonen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (= Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (bis zu maximal € 500), über die Gründungsprivilegierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und über die Verteilung des Bilanzgewinns.
Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungskosten (also die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung) festgehalten werden, damit der Gesellschafter diese Kosten von der Gesellschaft ersetzt bekommt. Weiters muss der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung für die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen, sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur Gänze ausgeschüttet werden soll (= Vollausschüttung) und diese einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% unterliegt.
Erst ab Jänner 2018
Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020) zeitlich befristet. Weiters gilt zu beachten, dass bei der Gründung ohne Beiziehung eines Notars eine rechtliche Beratung durch eben diesen nicht stattfindet (z.B. Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer).
Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Auch bei dieser Variante ergeben sich durch das Deregulierungsgesetz Erleichterungen. Die Einzahlung der Stammeinlage kann ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars erfolgen, weshalb der vollständige Gründungsakt direkt beim Notar durchgeführt werden kann und somit nicht ein zusätzlicher Termin bei der Bank erforderlich ist (die aber in weiterer Folge zur Eröffnung eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht werden muss). Darüber hinaus wurde das Notariatstarifgesetz geändert, sodass für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung gelangen.
Quelle: MEV Verlag GmbH