Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die Veräußerung eines ärztlichen Patientenstocks umsatzsteuerpflichtig ist.
Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Dies gilt jedoch nicht für die Veräußerung der Patientenkartei.
Von der USt-Befreiungsbestimmung umfasst sind die Kerntätigkeiten eines Arztes, somit etwa die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, das Anlegen eines Verbandes, die Vornahme operativer Eingriffe, die Geburtshilfe oder die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte.
Nicht von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten
Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen etwa das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat. Für den Arzt ist daher beispielsweise der Verkauf von gebrauchten Einrichtungsgegenständen seiner Ordination steuerfrei.
Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich kürzlich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob die Veräußerung einer Patientenkartei (gesammelte Patienteninformationen) mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Dabei gelangte das BFG zu dem Ergebnis, dass es sich einerseits nicht um eine Leistung, die den Kernbereich einer Arzttätigkeit umfasst, handelt. Andererseits liegt im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung auch keine umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gegenständen vor, da ein Patientenstock nicht unter den Begriff eines „körperlichen Gegenstandes“ einzuordnen ist. Diese Ansicht des BFG steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Im Ergebnis erkannte das BFG daher, dass die Veräußerung eines Patientenstocks somit umsatzsteuerpflichtig ist.
Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!
Quelle: MEV Verlag GmbH