Virtuelle Währungen wie Bitcoins erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, sind aber bislang nicht als offizielle Währung anerkannt. Zur steuerlichen Behandlung hat das Finanzministerium (BMF) aber schon Stellung genommen.

 

In den letzten Wochen wurde vermehrt über Bitcoins berichtet. Die virtuelle Währung macht entweder aufgrund neuer Höchststände beim Kursverlauf (wurde bereits mit über 4.900 Dollar gehandelt) oder möglicher Verbote von Handelsplattformen Schlagzeilen. Nun ist auch klar, wie steuerlich damit umzugehen ist.

Ertragsteuerliche Behandlung

Nach Ansicht des BMF handelt es sich um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, welche nicht abnutzbar sind. Befinden sich virtuelle Währungen (= Kryptowährungen) im Betriebsvermögen, sind diese je nach Absicht, ob sie lang- oder kurzfristig dem Betrieb dienen sollen, dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies führt nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen bzw. auch zu nachfolgenden Zuschreibungen. Im Fall von An- und Verkäufen der virtuellen Währung bzw. bei Tauschvorgängen zu realen und anderen virtuellen Währungen können Kursgewinne und –verluste erzielt werden, die auch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Bei Kryptowährungen handelt es sich nach der Ansicht des BMF um sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter und die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.
Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen sind jedoch mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zu versteuern. Eine zinsbringende Veranlagung liegt in jenen Fällen vor, in denen Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (Private oder Unternehmer) verliehen und dem Verleiher für die Überlassung der virtuellen Währung zeitanteilig zusätzliche Einheiten der Kryptowährung zugesagt werden.

Realisierte Wertänderungen im Privatvermögen unterliegen bei einer zinsbringenden Veranlagung ebenso dem Sondersteuersatz von 27,5%. Wird die Kryptowährung hingegen nicht zinsbringend veranlagt, so unterliegen die realisierten Wertänderungen als Spekulationsgeschäfte dem progressiven Einkommensteuertarif, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. Findet die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres statt, so ist diese nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Zahlungen in Bitcoins sind wie Zahlungen mittels gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro) zu behandeln. Die Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
Der Wechsel von Bitcoins in reale Währungen (z.B. Euro) und umgekehrt ist eine steuerfreie Tätigkeit. Auch das Mining von Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Quelle: MEV Verlag GmbH

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