Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nun ist lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ bildet und eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.
Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.

Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:
  • Burgenland   5,09
  • Kärnten   6,53
  • Niederösterreich   5,72
  • Oberösterreich   6,05
  • Salzburg   7,71
  • Steiermark   7,70
  • Tirol   6,81
  • Vorarlberg   8,57
  • Wien   5,58
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob die kostenlose Überlassung einer Wohnung an einen Dienstnehmer ohne Ansatz eines Sachbezuges erfolgen kann oder in welcher Höhe der Sachbezug festzusetzen ist.
 
Quelle: MEV Verlag GmbH
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