Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften (etwa GmbHs oder AGs). Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder der 25%igen Körperschaftsteuer unterzogen.
In jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften verrechnet werden, kann dadurch die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften erheblich reduziert werden.
Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018
Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2018 in Anspruch genommen werden sollen.
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) und jene Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft(en)), die in dem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Gruppenantrag vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden muss, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Der unterfertigte Antrag ist zudem innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Beispiel
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist bereits seit einigen Jahren 100%ige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften T1 und T2. Der Bilanzstichtag der M und der T2 ist jeweils der 31.12.2018. Das Wirtschaftsjahr von T1 endet hingegen am 31.1.2018. Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträgerin vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften T1 und T2 wird am 28.2.2018 unterschrieben. Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahr 2018 auf M und T2. T1 kann erst ab dem Jahr 2019 Gruppenmitglied sein.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind. Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.
Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
- Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
- Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest 3 Jahre
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!
Quelle: MEV Verlag GmbH