Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Arbeit und Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) können eine Betriebsausgaben- oder/und eine Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

 In diesem Zusammenhang sehen die Einkommensteuerrichtlinien vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, zusätzlich die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer vereinfachend in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe ansetzen können (fiktive Vorsteuerpauschale). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese Betriebsausgabe in Höhe des fiktiven Vorsteuerpauschales, vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde.

Ermessen der Finanzämter

 
Inwieweit bei der Veranlagung die fiktive Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe anerkannt oder unter Berufung auf die BFG-Entscheidung abgelehnt wird, liegt im Ermessen der Finanzämter. Da die Richtlinien nur die Meinung der Finanzverwaltung widerspiegeln und vor Gericht keinerlei Bindungswirkung entfalten, sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung mit dem Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien wohl eher gering.
 

Um von vornherein Rechtssicherheit zu schaffen und die Höhe der Steuerbelastung nicht von der Meinung des zuständigen Finanzamts abhängig zu machen, könnte ein weisungsfreier Geschäftsführer seinen Bezug mittels Honorarnote und ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend ein Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.

Wir empfehlen, die Vorgehensweise in Ihrer jeweiligen individuellen Situation mit uns zu besprechen.

Quelle: MEV Verlag GmbH

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